Kopfzeile
Regenkinder e.V. Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen Donnerstag, der 23.02.2012
Sie sind hier:Startseite>Verein>Satzung

rechter Container
Das

Osterfeuer

steht wie jedes Jahr wieder an.
Wir möchten hiermit alle Vereinsmitglieder und Helfer am

31. März

zum Holz sammeln herzlichst einladen.
Das Osterfeuer findet an

7. April

auf Streuobstwiese Golm, nähe Altes Rad, wieder statt.
rechts-info
Jetzt spielen wir auch Sonntags Volleyball
ab 14:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Eiche.

Faschingsvolleyball

Am 24. Februar 2012 ab 19:30 Uhr in der Halle der Uni Golm für Vereinsmitglieder und geladene Mannschaften.
Es besteht

Kostümzwang.

Für die Feuerwehr,

Uniformverbot.

Für Essen, zubereitet vom Gartencaffee Walch, wird gesorgt, gegen einen Unkostenpflichtbeitrag von 5,00 € pro Person.
Getränke können zuzüglich, wie immer von unserer Margit Walch, bezogen werden.

Die Satzung als PDF - Datei


SATZUNG

des

Regenkinder e.V.


Neu Bestätigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.11.2010

§ 1 Zweck des Vereins


  1. Der Zweck des Vereins ist Bildung, Förderung der Kultur, Förderung des Sportes sowie Jugendpflege und Jugendfürsorge.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von eigenen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (beispielsweise Stadtteilfeste, Fuß;-/Volleyballturniere), die der Einbeziehung von Jugendlichen in das gesellschaftliche Leben im Ortsteil Eiche und Umgebung dienen. Auf dem Gebiet der Bildung werden Veranstaltungen organisiert und durchgeführt, die Kenntnisse in Bereichen vertiefen und festigen, welche z.B. für die Berufsorientierung hilfreich sind und die allgemeine Bildung fördern, wie z.B. projektbezogene Programmierkurse, Vortragsreihen zu jugendbezogene Themen.
    Darüber hinaus möchte er der Stadt Potsdam helfen, attraktive Freizeitmöglichkeiten insbesondere für die Jugendlichen zu schaffen. So zum Beispiel in Form eines Bürgerzentrums mit Schwerpunkt Jugendarbeit.
  3. Der Verein behält sich vor, entsprechende Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gründen und zu betreiben.
  4. Der Verein verfolgt ausschließ;lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist eine Selbständige unpolitische Vereinigung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Regenkinder” und hat seinen Sitz in Potsdam. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein” („e.V.”).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und die Vereinsziele nach besten Kräften fördert und unterstützt.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und fördernde Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder in der Jugendarbeit erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen.
  5. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  6. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
  7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses Recht erlischt, wenn sie ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet haben.
  2. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen, die dem Vorstand gegenüber nachzuweisen sind.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten, der Betrag richtet sich nach der Beitragsordnung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Quartalsende.
  5. Der Ausschluss erfolgt,
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin behrührenden Gründen.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe die Beitragsordnung regelt. Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung.
  2. Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
  3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

§ 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Sprecher/Schriftführer
    5. Beisitzer Cheerleading

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
  5. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  6. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,- € belasten, und für die Dienstverträge bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
  7. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  8. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Ist der Schatzmeister verhindert, tritt an seine Stelle der Schriftführer.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte heraus für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagungsordnung einberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  12. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
  13. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  14. Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand beschließen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und durchzuführen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die zu letzt bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer die Jahresabrechnung und den Vermögensbestand des Vereins vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser Bericht zu erstatten.
  3. die Berufung eines Datenschutzbeauftragten für die Dauer von 2 Jahren
  4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  5. die Aufstellung eines Haushaltsplanes.
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sein denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegeben Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. Eingereichte Anträge müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein und sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen. In einer Versammlung gestellte Anträge finden zur Berücksichtigung, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sie für dringlich halten und hierzu ihre Zustimmung geben.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Veröffentlichungen

  1. Veröffentlichungen, wie Pressemitteilungen, müssen mit dem Vorstand abgestimmt sein.

§ 16 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es ausschließ;lich und unmittelbar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutzklausel

  1. Das Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten der Mitglieder unterliegt den Vorschriften des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die Körperschaften des privaten Rechts betreffend.
  2. Es wird entsprechend der durch den Vorstand beschlossenen Datenschutzerklärung des Regenkinder e.V. verfahren, welche den Bestimmungen des geltenden BDSG unterliegt. Diese Erklärung wird durch Unterschrift des Mitgliedes zur Kenntnis genommen.
  3. Ausschließlich durch die Mitgliederversammlung wird ein Beauftragter für den Datenschutz berufen. Der Beauftragte für den Datenschutz ist kein Mitglied des Vorstandes und kann auch nicht von ihm abberufen werden.
  4. Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz regeln sich nach dem geltenden BDSG.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der Gründungsversammlung des Vereins in Kraft.

Die Satzung als PDF - Datei